Landesverordnung vom 16.05.2020

Auszug aus der Landesverordnung vom 16.05.2020

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
  5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
  6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

Begründung

Zu § 11 (Sport)

Schwimm- Frei- und Spaßbäder sind nach Absatz 3 vorerst weiter geschlossen. Dies ist darin begründet, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besucherinnen und Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzt, ohne dass eine ausreichende Reinigung nach jeder Nutzung erfolgen könnte.

Natur- und Seebäder sind von der Regelung nicht erfasst; der Zugang zu einem ansonsten freizugänglichen Strand, See oder Fluss bleibt möglich. Etwaige vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen haben geschlossen zu bleiben.

Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.

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