Schwimmausbildung in den Herbstferien

Die Herbstferien nahen. Und mit dem Beginn der Herbstferien werden in den meisten Schwimmhallen in Schleswig-Holstein wieder viele zusätzliche Wasserflächen frei. Der SHSV fördert gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres die Schwimmausbildung von Kindern insbesondere in dieser Zeit mit dem bereits seit den Sommerferien laufenden Projekt „Jedes Kind muss schwimmen könen“

Gefördert werden Übungsleiter*innen und Vereine.

Übungsleiter*innen erhalten für die Erteilung von Schwimmunterricht einen Zuschlag von 5,€ pro Unterrichtseinheit (UE) auf jedes ÜLHonorar für Trainer*innen und Übungsleiter*innen bei einer Dauer je UE von 40 60 Minuten. Die Förderung ist beschränkt auf
1 Person für alle UE, die nicht im Lehrschwimmbecken stattfinden.
2 Personen für alle UE, die im Lehrschwimmbecken stattfinden.

Vereine erhalten einen Zuschuss zu den im Rahmen der Maßnahmen anfallenden Hallennutzungsgebühren (nur Bahnen und Lehrschwimmbeckenmieten) von: 
100% für alle Projekte, die in den Herbst oder Weihnachtsferien begonnen werden.
100% für alle begonnenen Projekte, die auch während der Herbstferien stattfinden.
75% für alle Projekte, die nicht während der Schulferien stattfinden.
Berechnungsgrundlage für alle Bahnen und Lehrschwimmbeckenmieten sind die für ortsansässige Vereine gültigen Mietpreise. Gefördert werden Bahnenmieten mit maximal 20,€ pro 25mBahn und 40,€ pro 50mBahn.

Näheres entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Bitte machen Sie möglichst zahlreich von diesem Angebot Gebrauch. Je mehr Kinder wir in diesen Tagen ausbilden, umso größer ist unsere Chance, den großen Ausbildungsstau von 30.000 Kindern, die während der zurückliegenden Monate der Pandemie keine Schwimmausbildung bekommen konnten, abzubauen.

Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe

für den Vorstand,

Steffen Weber

Peter Petersen Award 2021

Die Peter Petersen Stiftung aus Flensburg hat einmal mehr 51.000,-€ für die Ausschreibung des Peter Petersen Awards 2021 bereitgestellt!

Damit ist es den Mitgliedsvereinen des SHSV, den Ortsgruppen der DLRG, und den Grund- und Perspektivschulen im jetzt angelaufen Schuljahr  2021/2022 wieder möglich Förderpreise bis zu 3000,- € für die erfolgreiche Schwimmausbildung von Kindern zu gewinnen. Auf die Mitgliedsvereine des SHSV entfallen dabei Fördergelder von insgesamt 17.000,- €.

Der SHSV dankt an dieser Stelle dem Kuratorium der Peter Petersen Stiftung für das große Vertrauen, das die Stiftung dem SHSV, der DLRG und den Grundschulen mit dieser großzügigen Spende ein weiteres Mal entgegenbringt.

Die Ausschreibung und alle erforderlichen Unterlagen werden in Kürze hier auf der Homepage veröffentlicht und den Vereinen zugehen.

für den Vorstand,

Steffen Weber

Corona – es geht fast alles wieder

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 17. Oktober 2021!

Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind im Wesentlichen bestehende Beschränkungen wie das Abstandsgebot, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Kontaktdatenerhebung und bestehende Kapazitätsgrenzen gelockert worden. Dafür besteht für viele Innenbereiche die Anforderung, dass dort nur getestete, genesene oder geimpfte Personen Zugang haben. Hier besteht im Wesentlichen nur das Erfordernis der Erstellung eines Hygienekonzeptes.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
  • Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
  • Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.

 

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
    • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

 

Bescheinigungen für Schülerinnen/Schüler aus Hamburg oder Dänemark:

Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Hamburg besuchen, verfügen inzwischen ebenfalls über Testbescheinigungen, so dass sie in SH ein entsprechendes Dokument vorlegen können. Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Dänemark besuchen, gibt es eine solche Regelung leider nicht.

 

Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten nun alle anwesenden Personen. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

In der bisherigen Auslegung wurde der Teilnehmerbegriff eng ausgelegt und betraf lediglich die Sporttreibenden. Die 3G-Regel als einzige verbleibende Schutzmaßnahme kann nur umgesetzt werden, wenn alle anwesenden Personen diese Anforderungen einhalten. Daher ist der Teilnehmerbegriff künftig weit zu fassen.

 

Überprüfung der 3G-Regelung / Selbstauskunftsbescheinigung

Eine digitale Bestätigung über 3G bei einer automatisierten Buchung  (z.B. durch ein Häkchen „Ich erfülle die 3G-Regel“) plus Einbuchung über die Luca-App ist nicht ausreichend. Zugangskontrollen müssen weiterhin durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ob eine einmalige Erfassung des Immunisierungsnachweises bzw. die Vorlage von Schüler-Bescheinigungen ausreicht, also der Status nicht bei jedem Betreten der Sportanlage erneut überprüft werden muss, befindet sich derzeit in Klärung mit dem zuständigen Ministerium.

 

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung in geschlossenen Räumen

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

  • Die Erhebung der Kontaktdaten entfällt.

 

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind
    • Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

 

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

 

Veranstaltungen (§ 5)

  • Die Unterscheidung von Veranstaltungsarten entfällt.
  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
    • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
    • minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.

Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

freie Plätze am Praxistag am 18.09.2021

Liebe Schwimmsportfreunde,

für alle Kurzentschlossenen unter Euch, wir haben am kommendem Samstag (18.09.21)

noch freie Plätze bei unserem Praxistag in Malente zu vergeben. Wir würden uns freuen, wenn der ein oder andere noch Lust hat teilzunehmen.

Zum Programm: 

es soll ein reiner Tag für und aus der Praxis sein. Daher wäre es sehr gut Schwimm,-und allgemeine Sportklamotten dabei zu haben. Jeder macht natürlich nur soviel aktiv mit wie er möchte.

Am Vormittag wird Kirsten Bruhn unsere Referentin sein und uns die Besonderheiten des Elements Wasser auf eine ganz neue Weise erfahren lassen. Das Mittagessen ist inklusive und direkt danach geht es in die Workshops, „Rückenschwimmen“, „Delfinschwimmen“, „Brustschwimmen“ und „Starts und Wenden“. Hierbei liegt das Augenmerk auf der Übungsvielfalt, dem jeweiligen technischen Leitbild und den dazugehörigen Fehlerbildern inklusive Korrekturvorschlägen.

8 UE werden dafür vergeben und der Tag kostet 45 € (inkl. Essen) für alle, die  nicht Teilnehmer*in der C – Ausbildung (2020/21) sind.

Zur Anmeldung geht es unter dem Button „ Lehrwesen“ hier auf unserer Homepage.

Wir freuen uns auf einen nassen, spaßigen Tag im Bildungszentrum Malente.

Euer SHSV – Bildungsteam