Hiermit lade ich gemäß §12 der Satzung des SHSV zu unserem ordentlichen Verbandstag am Sonntag, den 15. Mai 2022 um 11:00 Uhr in die „Deichkate“, Dammstr., in 25764 Wesselburenerkoog ein. Die Einladung mit Tagesordnung findet Ihr hier. Einladung VT 2022
Monat: März 2022
Deutsche Meisterschaft Schwimmerischer Mehrkampf in Dortmund
Vom 17.-19.März starten vom SHSV 8 Schwimmer*innen der Jahrgänge 2009 und 2010 in Dortmund. Wir wünschen allen Sportlern und Trainern einen erfolgreichen Wettkampf und tolle Erlebnisse.
Das Livetiming, das Meldeergebnis und die Protokolle findet ihr hier.
Janina Borowski in den DSV-Schiedsrichter-Kader berufen
Der Deutsche Schwimmverband e.V. (DSV) hat Janina Borowski (SV Wiking Kiel) in den DSV-Schiedsrichter-Kader (Wettkampfsport Schwimmen) berufen. Janina wird somit ab 2022 als Kampfrichterin auf Deutschen Meisterschaften zum Einsatz kommen.
Wir gratulieren Janina ganz herzlich zu dieser Berufung und wünschen ihr viel Erfolg auf nationaler Ebene.
Somit sind für den SHSV auf Deutschen Meisterschaften (Schwimmen) im Einsatz:
(von links: Michael Röpke, Janina Borowski, Torsten Warner, Thorsten Jensen)
Corona – 50er-Regel fällt. Wettkämpfe wieder möglich
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!
Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:
- Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben
- Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Sportwettbewerbe
Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
- 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Hygienekonzept
Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen