Wir trauern um Reinhard Eckmann

 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Präsidiumsmitglieder, liebe Ausschussmitglieder, liebe Mitglieder,

ich habe die traurige Pflicht, Ihnen und Euch mitteilen zu müssen, dass unser langjähriges Lehrausschussmitglied Reinhard Eckmann am 12 Juni 2021 im Alter von 76 Jahren verstorben ist.

Persönlich bescheiden, aber engagiert in der Sache hat sich Reinhard Eckmann über viele Jahrzehnte für die Arbeit im Lehrausschuss des SHSV eingesetzt. Ohne ihn wäre das Lizenzwesen im SHSV nicht in der Form, wie wir es heute in unserem Verband so sehr schätzen, entstanden.

Mit seiner langjährigen Erfahrung hat er alle Entscheidungen die der Lehrausschuss unseres Verbandes in der Vergangenheit zu fällen hatte, maßgeblich mitgestaltet. Insbesondere die qualifizierte Aus- und Fortbildung von Trainerinnen und Trainern hat ihm dabei stets ganz besonders am Herzen gelegen.

Seine Zuverlässigkeit bei der Ausübung seines Ehrenamtes in den vielen Jahren wird nicht nur Vorbild bleiben für die gesamte Ausschussarbeit im SHSV – sondern vor allem für die Entwicklung des Bildungswesens im Schleswig-Holsteinischen Schwimmsport. Reinhard Eckmann hat sich große Verdienste um den Schwimmsport in Schleswig-Holstein erworben. Der Schleswig-Holsteinische Schwimmverband wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt seiner Familie.

Mit freundlichen Grüßen,

Steffen Weber

(Präsident)

Schwimmhallen dürfen wieder öffnen und größere Wettkämpfe sind wieder möglich

die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 14. Juni in Kraft und  ist gültig bis zum 27. Juni 2021 gültig

Grundsätzlich gilt:

  • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt.
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
  • Für die Sportausübung gibt es keine Personenbeschränkung  (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Schwimmhallen und Freibäder:

  • Schwimmhallen, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen

Sportausübung in der Schwimmhalle:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • Im Rahmen von Schwimmausbildungen besteht für Kinder und Jugendliche in festen angeleiteten Gruppen grundsätzlich keine Testpflicht. Dies gilt auch für Kader- und Rettungsschwimmer*innen (§11, Abs. 6)
    • Für Kinder und Jugendliche, die nicht an einer Schwimmausbildung, einem Kader- oder Rettungsschwimmertraining teilnehmen, besteht eine Testpflicht (für alle), sobald  mehr als 25 Kinder/Jugendliche unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.) gleichzeitig in der Schwimmhalle sind.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Erwachsene (Ü 18):
    • Es gilt eine Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden (§11, Abs.2)
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Wettkämpfe:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen (§11, Abs.4).
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

Sport im Freibad:

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
  •  In Freibädern entfällt die Testpflicht.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses  

  • Gültig sind
    • Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der Schwimmhallenbetreiber oder der Ausrichter von Wettkämpfen.
  • Eine Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
  • Beispiel (Schwimmhalle): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

„Jedes Kind muss schwimmen können“

Land fördert Schwimmausbildungen für Kinder mit 180.000,- €

Projektzeitraum: 07.06.2021 – 31.12.2021.

 Der Landtag hat auf seiner Sitzung am 20.05.2021 ein Förderpaket für alle Schwimmausbildungen von Kindern geschnürt, die bis zum Jahresende stattfinden und das Förderkonzept des SHSV mit 180.000,- € bedacht. Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass in der Coronapandemie ca. 30.000 Kinder keinen Schwimmunterricht bekommen haben. Diese Kinder müssen nun zusätzlich zu den Kindern ausgebildet werden, die ohnehin alljährlich zur Schwimmausbildung anstehen! Alle Mitgliedsvereine im SHSV werden deshalb aufgefordert, bis zum Jahresende 2021 möglichst jede verfügbare, freie Wasserfläche für die Ausbildung von Kindern zu nutzen. Nur so können wir diese gewaltige Aufgabe gemeinsam bewältigen. Hierfür gibt es folgende Förderungen:

 

Vereine:

Zuschuss zu den im Rahmen der Maßnahmen anfallenden Hallennutzungsgebühren (nur Bahnenmieten) von:

  • 100% für alle Projekte, die bis zum Ende der Sommerferien begonnen werden.
  • 100% für alle Projekte, die in den Herbst- oder Weihnachtsferien begonnen werden.
  • 100% für alle begonnenen Projekte, die auch während der Herbstferien stattfinden.
  • 75% für alle Projekte, die nicht während der Schulferien stattfinden.

Berechnungsgrundlage für alle Bahnenmieten sind die für ortsansässige Vereine gültigen Mietpreise. Gefördert werden Bahnenmieten mit maximal 20,-€ pro 25m-Bahn und 40,-€ pro 50m-Bahn.

 

Übungsleiter:

Zuschlag von 5,-€ pro Unterrichtseinheit (UE) auf jedes ÜL-Honorar für Trainer*innen und Übungsleiter*innen bei einer Dauer je UE von 40 bis 60 Minuten.

Die Förderung ist beschränkt auf

  • 1 Person für alle UE, die nicht im Lehrschwimmbecken stattfinden.
  • 2 Personen für alle UE, die im Lehrschwimmbecken stattfinden.

Bitte denken Sie daran: Aufgrund der zurzeit in den Bädern noch geltenden Beschränkungen dürfen viele Nutzergruppen noch nicht wieder schwimmen. Daher stehen in vielen Bädern, insbesondere in den Sommerferien, aber auch in den Herbstferien (zusätzlich auch durch den Wegfall des Schulschwimmens in Ferienzeiten) noch sehr viele freie Wasserflächen zur Verfügung. Wir bitten Sie, mit Ihren Teams Insbesondere auch hier anzusetzen und Schwimmausbildungen in den Ferien z.B. auch als Blockunterricht anzubieten.

Vielen Dank im Voraus

Steffen Weber

Jedes Kind muss schwimmen können – Ausschreibung

Jedes Kind muss schwimmen können – Antrag und Abrechnung