Schwimmhallen dürfen wieder öffnen und größere Wettkämpfe sind wieder möglich

die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 14. Juni in Kraft und  ist gültig bis zum 27. Juni 2021 gültig

Grundsätzlich gilt:

  • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt.
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
  • Für die Sportausübung gibt es keine Personenbeschränkung  (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Schwimmhallen und Freibäder:

  • Schwimmhallen, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen

Sportausübung in der Schwimmhalle:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • Im Rahmen von Schwimmausbildungen besteht für Kinder und Jugendliche in festen angeleiteten Gruppen grundsätzlich keine Testpflicht. Dies gilt auch für Kader- und Rettungsschwimmer*innen (§11, Abs. 6)
    • Für Kinder und Jugendliche, die nicht an einer Schwimmausbildung, einem Kader- oder Rettungsschwimmertraining teilnehmen, besteht eine Testpflicht (für alle), sobald  mehr als 25 Kinder/Jugendliche unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.) gleichzeitig in der Schwimmhalle sind.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Erwachsene (Ü 18):
    • Es gilt eine Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden (§11, Abs.2)
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Wettkämpfe:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen (§11, Abs.4).
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

Sport im Freibad:

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
  •  In Freibädern entfällt die Testpflicht.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses  

  • Gültig sind
    • Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der Schwimmhallenbetreiber oder der Ausrichter von Wettkämpfen.
  • Eine Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
  • Beispiel (Schwimmhalle): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.
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