Vorabinformation- Neues Gesetz zur Mitgliederversammlung und zur Amtszeit von Vorständen

Mit dem am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, gegen das der Bundesrat in seiner Sondersitzung vom 27.03.2020 keinen Einspruch eingelegt hat, wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Mitgliederversammlung von Verbänden oder Vereinen geändert. Dieses Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und ist ab dem darauf folgenden Tag wirksam.

Das bedeutet konkret Folgendes:

Artikel 2

§5

Vereine und Stiftungen

(1)   Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2)   Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne

Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der  Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3)   Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Dieses Gesetz wird zunächst für das Jahr 2020 Gültigkeit erlangen.

Für den Vorstand: Monika Krause und Steffen Weber

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.