Schwimmunterricht ist wieder erlaubt

Am Montag, den 29.03.2021 tritt die neue Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft.

Zusätzlich zu den schon bisher geltenden Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Sportler*innen kann die zuständige Behörde (also das jeweils zuständige Gesundheitsamt) gemäß §11 (Bestimmungen für den Sport), Absatz 3 für die Nutzung von Schwimmbädern für Gruppenschwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 des §11 unter der Bedingung zulassen, dass ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird.

Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Der Schwimmunterricht in Schulen sollte an den Tagen stattfinden, an denen in der Schule Testungen durchgeführt werden.  Bei größeren Gruppen, insbesondere beim Schwimmunterricht mit Kindern, sollen die Gesundheitsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen tagesaktuelle Tests als Voraussetzungen verlangen.

Der SHSV hat im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) um Präzision des Begriffes „größere Gruppen“ gebeten. „Größere Gruppen“, so lautete die Antwort seien diejenigen Gruppen, deren Gruppenstärke  die im „Modellprojekt Sport“ genannten Zahlen übersteigen. Bei einem Blick in die Medieninformation zu den von Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack aufgelegten „Modellprojekten Sport“ lässt sich unter Punkt 4b nachlesen, dass: „Sportausübung innen (also in Innenräumen)… in Gruppen mit bis zu 10 Personen, plus max. zwei Betreuungspersonen.“ möglich ist. Innerhalb dieser Gruppengrößen sollten die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden demnach für die Schwimmausbildung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres keine tagesaktuellen Tests einfordern.

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