Erlass an die Gesundheitsbehörden zum Überschreiten der 100er Inzidenz

Das Sozialministerium hat an den öffentlicher Gesundheitsdienst / die Gesundheitsämter aller Kreise und kreisfreien Städte einen Erlass über ergänzende Maßnahmen bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern übermittelt.

Danach werden künftig jeden Mittwoch die Lagebeurteilungen der Kreise und kreisfreien Städte ausgewertet und für die Folgewoche – bei besonderen Lagen umgehend – weitere Maßnahmen regional in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein veranlasst.

Wenn der Schwellenwert in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen zur wöchentlichen Lagebewertung am Mittwoch erreicht oder überschritten wird oder ist und kein nahezu vollständig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt … sind die weiteren konkreten Schritte zwischen dem betroffenen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt und dem Gesundheitsministerium miteinander abzustimmen… Dabei bleibt es aufgrund einer sich veränderten Lagebeurteilung mit einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt in Abstimmung mit der Fachaufsicht unbenommen, die Maßnahmen zur Umsetzung auch kurzfristiger zu veranlassen als in dem vorgenannten Verfahren.

Die Allgemeinverfügungen sind jeweils am Montag in Kraft zu setzen und für eine Woche zu befristen. Ist der darauffolgende Montag ein gesetzlicher Feiertag ist in der Allgemein­verfügung von vornherein dieser Feiertag mit einzubeziehen. Die Befristung auf eine Woche gilt auch dann, wenn im Laufe der Woche der Schwellenwert von 100 Neuinfek­tionen je 100.000 Einwohnern an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Sollte erst in der zweiten Wochenhälfte der Schwellenwert unterschritten werden und am Tag der Lagebewertung für die Folgewoche ein Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern aber noch erreicht oder überschritten sein, ist die Allgemeinver­fügung auch in der Folgewoche aufrecht zu erhalten.

…Es sind dann folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen … umzusetzen:

7. Die Sportausübung ist abweichend von § 11 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungs­verordnung nur wie folgt zulässig:

a.) allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,

b.) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters.

 

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