Neufassung der Corona Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt. Die Verordnung tritt am 23. August in Kraft und gilt bis zum 19. September 2021. Der LSV hat die Änderungen zusammengefasst. Hier das, was für die Ausübung des Schwimmsports wichtig ist:

Grundsätzlich gilt:

  • Bei der Sportausübung im Innenbereich wird die Testpflicht eingeführt.

Sportausübung Innenraum/indoor:

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Die Obergrenze entfällt

Schwimm- und Freibäder:

  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
    • Testpflicht für Erwachsene,
    • Anmerkung: die Testpflicht gilt somit auch für alle Trainer*innen und Betreuer.
    • Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
    • Anmerkung: Badbetreiber sind verpflichtet, das Alter der Kinder gegen Vorlage eines Ausweises zu prüfen.
    • Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
    • Anmerkung:Mit dieser Bescheinigung der Schule wird Schüler/innen bestätigt, dass sie in der Schule regelmäßig 2x wöchentlich getestet werden. Diese Bescheinigung muss zum Training/Schwimmunterricht mitgebracht und vorgezeigt werden. Sie berechtigt alle Schüler und Schülerinnen im Rahmen des geregelten Vereinstrainings zum Zutritt in die Schwimmhallen. Der Schülerausweis ersetzt diese Bescheinigung nicht und hat daher im Sinne der Testpflicht keine Gültigkeit.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Verantwortlich ist der Veranstalter.

 

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind
    • Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. bei Wettkämpfen der ausrichtende Sportverein oder im Rahmen des Schwimmtrainings/Schwimmunterrichts der Badbetreiber.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (s.o.)
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Wir möchten noch ergänzen:

  • In §11, Abs. 5 werden weiterhin die bislang schon bekannten Ausnahmen geregelt. Sie gelten unverändert für Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für  Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche, sofern das zuständige Gesundheitsamt zugestimmt hat.
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