§11, Abs 3 der Ersatzverkündung der Landesverordnung vom 16.Mai besagt, dass der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßsbädern untersagt ist. Dennoch sind vielerorts in Schleswig-Holstein Bäder nicht nur betriebsbereit, sondern werden auch durch die in Abs.4 beschriebenen Personengruppen genutzt.
Aufgrund der in Abs. 4 genannten Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden (örtliche Gesundheitsämter) die Nutzung auch für nicht mehr näher bezeichnete Kaderathletinnen und Kaderathleten und deren Trainer*innen zulassen können, haben einige Vereine bereits entsprechende Anträge zur Wiederaufnahme des Trainings ihrer Leistungsgruppen gestellt oder werden dies in Kürze tun.
Voraussetzung für eine Genehmigung eines solchen Antrags ist, dass gem §4, Abs. 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die Erfüllung dieser Auflage wird voraussichtlich auch erforderlich sein, wenn die Bäder in einer der kommenden Lockerungsphasen für weitere Nutzergruppen freigegeben werden.
Das Hygienekonzept wird i.d.R. in Kooperation mit dem Badbetreiber erstellt und/oder abgestimmt. Vereinen und /oder Kreisschwimmverbänden wird empfohlen, sich frühzeitig mit bei der Erstellung eines entsprechenden Hygienekonzepts auseinanderzusetzen. Dabei wird neben der Erfüllung aller in §11, Abs. 1 genannten Forderungen noch einmal dringend empfohlen, sich möglichst eng an den Vorgaben des DSV-Leitfaden zu orientieren.
Für den Vorstand,
Steffen Weber