Corona – weitere Lockerungen für den Schwimmsport in Schleswig-Holstein

Nachdem seit dem vergangenen Montag die neue Ersatzverkündung den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern unter bestimmten Auflagen wieder möglich gemacht hat, sind die Hürden zur Wiederaufnahme des Trainings- und Ausbildungsbetriebes in den Vereinen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen landesweit erneut deutlich kleiner geworden.

Gemäß §11, Abs.1  dieser Ersatzverfügung gelten für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen abweichend von §§ 3 und 5 u.a. folgende Voraussetzungen:

  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten.
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht.
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
  5. für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
  6. die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Insbesondere Punkt 2 hat in den letzten Tagen bei vielen Sportfachverbänden für Klärungsbedarf gesorgt. Am gestrigen Mittwoch teilte der Landessportverband mit, nachfolgende Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten zu haben:

„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“

Nachfragen Seitens des SHSV im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung haben ergeben, dass dies auch für den Schwimmsport gilt.

Das bedeutet, dass Schwimmer*innen fester Trainingsgruppen bis zu 10 Personen nun auch wieder gemeinsam auf einer Bahn schwimmen dürfen (bislang ist Training zur Einhaltung der Abstandsregeln nur auf der Doppelbahn möglich),  ohne die Abstandsregeln zueinander  einhalten zu müssen. Innerhalb der Gruppen darf auch wieder überholt werden und auch der Begegnungsverkehr auf der Bahn ist wieder erlaubt. Ebenso dürfen sich die Mitglieder dieser Trainingsgruppen in den Serienpausen wieder am Bahnenende zusammenfinden.

Im Ausbildungsbetrieb in den Lehrschwimmbecken und auf den Schwimmbahnen, im Synchronschwimmen, Wasserball oder im Rahmen der Fittnessprogramme gelten die Grundsätze nach §11, Abs.1, Punkt 2 ebenfalls.

Weiterhin ist jedoch mit der Umsetzung von §11, Abs. 1, Punkt 2 die Einhaltung der Abstandsregeln gemäß Punkt 1 verbunden. Das bedeutet, dass z.B. beim Schwimmen die Nachbarbahn zu einer solchen 10er-Gruppe weiterhin frei bleiben muss, um den Abstandsregeln Genüge zu tun. Hier sind die Details mit den örtlichen Badbetreibern abzustimmen.

Darüber hinaus empfehlen wir allen Vereinen, die Gruppen über einen möglichst langen Zeitraum zusammenzuhalten.  Ein Wechsel von Gruppenmitgliedern verschiedener Gruppen während einer Trainingseinheit muss selbstverständlich unterbleiben. Aber auch von Trainingseinheit zu Trainingseinheit sollte die Gruppenzusammensetzung möglichst nicht verändert werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall auch die Zusammensetzung der Gruppe schriftlich festzuhalten.

Im Sinne der Corona-Prävention empfehlen wir aber trotz der hier beschriebenen Lockerungsmöglichkeiten die Vorgaben des DSV-Leitfadens wo immer dies möglich ist, auch weiterhin einzuhalten, bis die Gefahr der Pandemie sicher gebannt ist.

für den Vorstand,

Steffen Weber

 

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