Am vergangenen Mittwoch hat ein Spitzengespräch zwischen Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack, Gesundheitsminister Heiner Garg, Vertretern des Landessportverbandes und Vertretern insbesondere der von den bisherigen Einschränkungen besonders betroffenen Ballsportverbände zu weiteren Lockerungen für weitere Bereiche des Sports in nahezu allen Sportarten geführt. In der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. August 2020, die am 19. August in Kraft tritt, heißt es in §11, Absatz 5 (Auszug):
„(5) Beim vorbereitenden Training auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstandsgebot … nicht. Wenn mehr als 10 Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach Maßgabe … ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Der Veranstalter hat … die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.“
In der Begründung dazu heißt es weiter (Auszug):
Bislang gilt … auch für die Sportausübung das allgemeine Abstandsgebot … mit der Ausnahme für Gruppen von bis zu 10 Personen …
„Diese Ausnahme wird nunmehr auf den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen in allen Sportarten sowie auf das darauf vorbereitende Training ausgeweitet. In diesen Bereichen gilt das Abstandsgebot nicht mehr. Dabei ist es unerheblich, ob die Wettkämpfe im Rahmen von Ligen, von Turnieren oder in anderer Form stattfinden. Mit der Ausnahmereglung wird der besonderen Bedeutung des Sportes für den präventiven und psychischen Gesundheitsheitsschutz Rechnung getragen. Im Regelfall wird der Mindestabstand bei der Sportausübung auch nicht dauerhaft unterschritten. Das Abstandsgebot gilt dagegen weiter bei Aktivitäten, die der eigentlichen Sportausübung vorangehen oder nachfolgen.
Zur Eindämmung der sich daraus ergebenden Infektionsgefahren werden für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen zusätzliche Anforderungen gestellt. So hat der Veranstalter – in aller Regel der jeweilige Sportverein – ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 (der Landesverordnung). Außerdem muss das Hygienekonzept auch besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das – nach den Besonderheiten des jeweils ausgeübten Sports festzulegende – Maß überschreitet.
Darüber hinaus hat der Veranstalter bei Gruppen von mehr als 10 Personen nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Gehört der Veranstalter – entweder unmittelbar oder vermittelt über weitere Verbände – einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.
Weitere Folgepflichten des Veranstalters folgen aus § 4 Absatz 1 und 2. So hat er geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzepts zu gewährleisten und dem Gesundheitsamt darüber auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Kontaktdaten hat er vier Wochen lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Zu anderen Zwecken als zur Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt darf er sie nicht verwenden.
Auch im Anwendungsbereich von Absatz 5 gelten weiterhin die allgemeinen Vorgaben für die Sportausübung in § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, Absatz 2 und Absatz 3. So gelten beispielsweise besondere Anforderungen an Toiletten nach § 3 Absatz 4 Satz 1; für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen sowie für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach § 3 Absatz 4 Satz 2 zu erstellen.“
Darüber hinaus wird in dieser jüngsten Ersatzverordnung noch einmal klargestellt, dass Zuschauerinnen und Zuschauer innerhalb geschlossener Räume weiterhin nicht zulässig sind.
Sollten die Infektionszahlen wieder dynamisch ansteigen, so werden die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf unter Beteiligung der Sportverbände angepasst.
für den Vorstand:
Steffen Weber