Begleitpersonen sind in der Schwimmausbildung erlaubt

Ab Montag, den 19.April sind in der Schwimmausbildung von Kindern gemäß §11, Abs. 3 der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.April auch wieder Begleitpersonen zulässig.

Damit sind ab sofort auch wieder Nichtschwimmerausbildungen in den Lehrschwimmbecken möglich.

Notwendige Begleitpersonen können gemäß der Begründungen zur Bekämpfungsverordnung sowohl solche im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 5 sein (also Begleitpersonen aus dem selben Haushalt) als auch Eltern oder sonstige Bezugspersonen insbesondere jüngerer Kinder, die ihnen beim Umziehen oder der Überwindung von Ängsten helfen. Beispielsweise kann auch die Unterstützung des Trainings im Schwimmbecken jeweils durch eine Begleitperson erfolgen, wenn dies im Falle von Nichtschwimmerkursen aufgrund der zwingenden Unterschreitung des Mindestabstands zum Kind bei der Unterstützungsleistung erforderlich ist. Dabei ist eine Begleitung durch eine Person pro Kind bzw. pro Geschwisterpaar hinreichend.

Ungeachtet dessen gilt nach wie vor, dass bei größeren Gruppen (das sind solche, mit mehr als 10 Personen in Begleitung von maximal zwei Trainer*innen/Übungsleiter*innen) tagesaktuelle Schnelltests von allen Gruppenmitgliedern erforderlich werden.

 

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