Hiermit lade ich gemäß §12 der Satzung des SHSV zu unserem ordentlichen Verbandstag am Sonntag, den 15. Mai 2022 um 11:00 Uhr in die „Deichkate“, Dammstr., in 25764 Wesselburenerkoog ein. Die Einladung mit Tagesordnung findet Ihr hier. Einladung VT 2022
Autor: Verband
Corona – 50er-Regel fällt. Wettkämpfe wieder möglich
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!
Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:
- Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben
- Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Sportwettbewerbe
Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
- 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Hygienekonzept
Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen
Jedes Kind muss schwimmen können – Abrechnungstermine
Das Projekt „jedes Kind muss schwimmen können“ ist vorläufig befristet bis zum 28.02.2022
Bitte beachten Sie die folgenden Abrechnungsfristen:
Schwimmkurse, die bis zum 31. 12. abgeschlossen werden konnten: | 15.02.2022 |
Schwimmkurse, die zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 abgeschlossen werden: | 15.03.2022 |
Schwimmkurse, die über den 28.02.2022 hinausgehen können anteilig bis zum 28.02.2022 abgerechnet werden. Die Abrechnung muss erfolgen bis zum: | 15.03.2022 |
Für fortlaufende Ausbildungen muss eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2021 erfolgen. Die Zwischenabrechnung muss erfolgen bis zum: | 15.02.2022 |
Fortlaufende Ausbildungen, die zwischen 01.01.2022 und 28.02.2022 stattfinden, müssen abgerechnet werden bis zum: | 15.03.2022 |
Um uns die Verwaltungsarbeit zu erleichtern und Ihnen Rückfragen zu ersparen, bitten wir Sie, auf dem Abrechnungsformular jede durchgeführte Maßnahme gesondert abzurechnen und sie möglichst präzise zu beschreiben
Bitte beachten Sie außerdem, dass nach wie vor alle Schwimmausbildungen entsprechend den Ausschreibungsbedingungen (siehe homepage) abgerechnet werden dürfen, die seit Beginn des Projekts am 07.06.2021 durchgeführt worden sind. Ausbildungen, die bislang noch nicht beantragt worden sind, können auch noch nachträglich beantragt werden. Sie werden so lange genehmigt, wie es noch Fördermittel gibt.
Vielen Dank im Voraus
Steffen Weber
Regelungen zu Quarantäne und Isolation
Neue Corona Bekämpfungsverordnung in Kraft
Seit heute ist die neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Sie ist gültig bis zum 15. Dezember 2021. Näheres finden Sie hier:
Schwimmausbildung in den Herbstferien
Die Herbstferien nahen. Und mit dem Beginn der Herbstferien werden in den meisten Schwimmhallen in Schleswig-Holstein wieder viele zusätzliche Wasserflächen frei. Der SHSV fördert gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres die Schwimmausbildung von Kindern insbesondere in dieser Zeit mit dem bereits seit den Sommerferien laufenden Projekt „Jedes Kind muss schwimmen könen“
Gefördert werden Übungsleiter*innen und Vereine.
Übungsleiter*innen erhalten für die Erteilung von Schwimmunterricht einen Zuschlag von 5,–€ pro Unterrichtseinheit (UE) auf jedes ÜL–Honorar für Trainer*innen und Übungsleiter*innen bei einer Dauer je UE von 40 – 60 Minuten. Die Förderung ist beschränkt auf
• 1 Person für alle UE, die nicht im Lehrschwimmbecken stattfinden.
• 2 Personen für alle UE, die im Lehrschwimmbecken stattfinden.
Vereine erhalten einen Zuschuss zu den im Rahmen der Maßnahmen anfallenden Hallennutzungsgebühren (nur Bahnen– und Lehrschwimmbeckenmieten) von:
• 100% für alle Projekte, die in den Herbst– oder Weihnachtsferien begonnen werden.
• 100% für alle begonnenen Projekte, die auch während der Herbstferien stattfinden.
• 75% für alle Projekte, die nicht während der Schulferien stattfinden.
Berechnungsgrundlage für alle Bahnen– und Lehrschwimmbeckenmieten sind die für ortsansässige Vereine gültigen Mietpreise. Gefördert werden Bahnenmieten mit maximal 20,–€ pro 25m–Bahn und 40,–€ pro 50m–Bahn.
Näheres entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.
Bitte machen Sie möglichst zahlreich von diesem Angebot Gebrauch. Je mehr Kinder wir in diesen Tagen ausbilden, umso größer ist unsere Chance, den großen Ausbildungsstau von 30.000 Kindern, die während der zurückliegenden Monate der Pandemie keine Schwimmausbildung bekommen konnten, abzubauen.
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe
für den Vorstand,
Steffen Weber
Peter Petersen Award 2021
Die Peter Petersen Stiftung aus Flensburg hat einmal mehr 51.000,-€ für die Ausschreibung des Peter Petersen Awards 2021 bereitgestellt!
Damit ist es den Mitgliedsvereinen des SHSV, den Ortsgruppen der DLRG, und den Grund- und Perspektivschulen im jetzt angelaufen Schuljahr 2021/2022 wieder möglich Förderpreise bis zu 3000,- € für die erfolgreiche Schwimmausbildung von Kindern zu gewinnen. Auf die Mitgliedsvereine des SHSV entfallen dabei Fördergelder von insgesamt 17.000,- €.
Der SHSV dankt an dieser Stelle dem Kuratorium der Peter Petersen Stiftung für das große Vertrauen, das die Stiftung dem SHSV, der DLRG und den Grundschulen mit dieser großzügigen Spende ein weiteres Mal entgegenbringt.
Die Ausschreibung und alle erforderlichen Unterlagen werden in Kürze hier auf der Homepage veröffentlicht und den Vereinen zugehen.
für den Vorstand,
Steffen Weber
Corona – es geht fast alles wieder
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 17. Oktober 2021!
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind im Wesentlichen bestehende Beschränkungen wie das Abstandsgebot, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Kontaktdatenerhebung und bestehende Kapazitätsgrenzen gelockert worden. Dafür besteht für viele Innenbereiche die Anforderung, dass dort nur getestete, genesene oder geimpfte Personen Zugang haben. Hier besteht im Wesentlichen nur das Erfordernis der Erstellung eines Hygienekonzeptes.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
- Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
- Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
- Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
- Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.
Sportausübung Innenraum/indoor
- Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
Bescheinigungen für Schülerinnen/Schüler aus Hamburg oder Dänemark:
Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Hamburg besuchen, verfügen inzwischen ebenfalls über Testbescheinigungen, so dass sie in SH ein entsprechendes Dokument vorlegen können. Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Dänemark besuchen, gibt es eine solche Regelung leider nicht.
Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten nun alle anwesenden Personen. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.
In der bisherigen Auslegung wurde der Teilnehmerbegriff eng ausgelegt und betraf lediglich die Sporttreibenden. Die 3G-Regel als einzige verbleibende Schutzmaßnahme kann nur umgesetzt werden, wenn alle anwesenden Personen diese Anforderungen einhalten. Daher ist der Teilnehmerbegriff künftig weit zu fassen.
Überprüfung der 3G-Regelung / Selbstauskunftsbescheinigung
Eine digitale Bestätigung über 3G bei einer automatisierten Buchung (z.B. durch ein Häkchen „Ich erfülle die 3G-Regel“) plus Einbuchung über die Luca-App ist nicht ausreichend. Zugangskontrollen müssen weiterhin durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ob eine einmalige Erfassung des Immunisierungsnachweises bzw. die Vorlage von Schüler-Bescheinigungen ausreicht, also der Status nicht bei jedem Betreten der Sportanlage erneut überprüft werden muss, befindet sich derzeit in Klärung mit dem zuständigen Ministerium.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung in geschlossenen Räumen
– Sportwettbewerben
– Veranstaltungen
- Die Erhebung der Kontaktdaten entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
- Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.
Veranstaltungen (§ 5)
- Die Unterscheidung von Veranstaltungsarten entfällt.
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
Neufassung der Corona Bekämpfungsverordnung
Die Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit wird die bereits angekündigte landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in einer Vielzahl von Innenbereichen umgesetzt. Die Verordnung tritt am 23. August in Kraft und gilt bis zum 19. September 2021. Der LSV hat die Änderungen zusammengefasst. Hier das, was für die Ausübung des Schwimmsports wichtig ist:
Grundsätzlich gilt:
- Bei der Sportausübung im Innenbereich wird die Testpflicht eingeführt.
Sportausübung Innenraum/indoor:
- Obergrenze Teilnehmende:
- Die Obergrenze entfällt
Schwimm- und Freibäder:
- Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
- Testpflicht für Erwachsene,
- Anmerkung: die Testpflicht gilt somit auch für alle Trainer*innen und Betreuer.
-
- Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
- Anmerkung: Badbetreiber sind verpflichtet, das Alter der Kinder gegen Vorlage eines Ausweises zu prüfen.
-
- Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
- Anmerkung:Mit dieser Bescheinigung der Schule wird Schüler/innen bestätigt, dass sie in der Schule regelmäßig 2x wöchentlich getestet werden. Diese Bescheinigung muss zum Training/Schwimmunterricht mitgebracht und vorgezeigt werden. Sie berechtigt alle Schüler und Schülerinnen im Rahmen des geregelten Vereinstrainings zum Zutritt in die Schwimmhallen. Der Schülerausweis ersetzt diese Bescheinigung nicht und hat daher im Sinne der Testpflicht keine Gültigkeit.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
- Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
- In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
- Verantwortlich ist der Veranstalter.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
- Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. bei Wettkämpfen der ausrichtende Sportverein oder im Rahmen des Schwimmtrainings/Schwimmunterrichts der Badbetreiber.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (s.o.)
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen
- Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Wir möchten noch ergänzen:
- In §11, Abs. 5 werden weiterhin die bislang schon bekannten Ausnahmen geregelt. Sie gelten unverändert für Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder und Jugendliche, sofern das zuständige Gesundheitsamt zugestimmt hat.
Karin Dettmann †
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Präsidiumsmitglieder, liebe Ausschussmitglieder, liebe Mitglieder,
ich habe die traurige Pflicht, Ihnen und Euch mitteilen zu müssen, dass Karin Dettmann am 13. August 2021 im Alter von 82 Jahren verstorben ist.
Karin Dettmann, Trägerin der goldenen Ehrennadel des SHSV, war über 39 Jahre als Trainerin der Schwimmabteilung des MTV Segeberg dem Schwimmsport auf das Engste verbunden. Regelmäßig fünfmal wöchentlich stand sie in diesen vielen Jahren am Beckenrand, betreute mit höchstem Engagement junge Sportlerinnen und Sportler, unterstützte sie unermüdlich dabei, ihre sportlichen Ziele zu verwirklichen und führte geduldig die Jüngsten in das Schwimmen ein. 20 Jahre lang stand sie ihrem Verein als Spartenleiterin zur Verfügung und ab 1972 erlebten wir sie unzählige Male als Schiedsrichterin bei SHSV-Meisterschaften.
Und so als wäre das alles nicht längst genug, übernahm sie darüber hinaus von 1975 – 1987 im Segeberger Kreisschwimmverband Verantwortung als Lehr- und Schriftwartin und wirkte dort anschließend noch bis 2010 beratend als Beisitzerin mit.
Karin Dettmann hat sich große Verdienste um den Schwimmsport in Schleswig-Holstein und in Ihrer Stadt erworben. Der Schleswig-Holsteinische Schwimmverband wird ihr ein ehrendes Andenken bewahren. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt ihrer Familie.
Mit freundlichen Grüßen,
Steffen Weber
(Präsident)