Corona – Maßnahmen bei Überschreitung von 7-Tage-Inzidenzen

Aufgrund der auch in Schleswig-Holstein immer weiter ansteigenden Infektionszahlen, möchten wir vorsorglich auf einen Erlass der Landesregierung vom 20. Oktober 2020 aufmerksam machen, der die Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenzen in den Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Die dort beschriebenen Maßnahmen betreffen auch den Sport in unserem Land, insbesondere dann, wenn der 7-Tage-Inzidenz-Wert auf über 50  Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner steigt.

Von da ab gilt dann eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf max. 10 Personen unter Wegfall aller davon abweichenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 (Sport) der Corona-Bekämpfungs-Verordnung.

Das bedeutet, dass die Gruppengröße dann auch beim vorbereitenden Training auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen selbst wieder auf maximal 10 Personen beschränkt werden muss.  Ausgenommen sind hiervon nur Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht.

Förderprogramm Lehrschwimmbecken

In einer Umfrage hat der SHSV in den vergangenen Tagen bei 23 Bädern in Schleswig-Holstein Informationen zur Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs eingeholt. Dabei gab es erfreulicherweise zwar nur noch ein Bad, das den Schwimmbetrieb noch nicht wieder aufgenommen hatte, besorgniserregend ist aber noch immer die Situation in den Lehrschwimmbecken. Gut 50% der Lehrschwimmbecken waren noch nicht wieder geöffnet. Vor dem Hintergrund, dass seit dem Lockdown nahezu ein halber Jahrgang, also landesweit schätzungsweise etwa 10.000 Kinder, die in dieser Zeit normalerweise eine Schwimmausbildung erhalten hätten, nicht ausgebildet werden konnten, sehen wir es als eine der vordringlichsten Aufgaben an, jede nutzbare, freie Wasserfläche für die Ausbildung unserer Kinder freizugeben. Gerade die Lehrschwimmbecken spielen in der Schwimmausbildung von Kindern eine tragende Rolle.

Der SHSV unterstützt daher bis zum 13.Dezember 2020 jede Initiative Seitens seiner Mitgliedsvereine, die zu einer Unterrichtseinheit in einem Lehrschwimmbecken von Minimum 40 Minuten Dauer führt, mit 5,- € pro Unterrichtseinheit.

Die Gesamtfördersumme ist auf 20.000,-€ beschränkt.

Erforderlich sind dafür lediglich Datum und Uhrzeit der entsprechenden Unterrichtseinheit, sowie die bestätigende Unterschrift des örtlichen Schwimmmeisters auf dem Antragsformular LB Förderantrag. Bitte schicken Sie das Antragsformular anschließend unter Angabe Ihrer Kontoverbindung per mail an die SHSV-Geschäftsstelle (info@shsv.lsv-sh.de)

Sollten die beantragten Fördergelder die Gesamtfördersumme übersteigen, wird der Förderbetrag anteilig vergeben. Die Förderung wird deshalb erst nach dem 13. Dezember ausgezahlt.

 

Lehrwesen – Lizenzverlängerungen 2020

Lizenzverlängerungen

Alle Lizenzen, die am 31.12.2020 ablaufen, können auf Grund der derzeitigen Situation und der Empfehlung des DOSB mit einem formlosen Schreiben des jeweiligen Vereines um ein Jahr, bis zum 31.12.2021, verlängert werden. Dieses Schreiben muss bis zum 15.12.2020 bei uns in der Geschäftsstelle (info@shsv.de) eingegangen sein.

Wird die formlose Verlängerung durch Corona genutzt, so müssen die Fortbildungspunkte bis zum 31.12.2021  eingereicht werden, um die C-Lizenz bis zum 31.12.2024 und die B-Lizenzen bis zum 31.12.2023 zu verlängern.

Bei Fragen wendet Euch an uns per Mail: br@lehre.shsv.de

Euer SHSV- Bildungsteam

Haide Klüglein… die „Grande Dame des FSK“

Geboren: 09.02.1939 in Magdeburg

Gestorben: 28.07.2020 in Flensburg im Alter von 81 Jahren

 

Haide war 36 Jahre im Flensburger Schwimmklub Mitglied, zuletzt Ehrenmitglied seit 2009. Sie ist eine der Pioniere der Mastersbewegung im Schwimmsport.

 

Wir haben Haide immer als sehr resolute und engagierte Masterswartin kennen gelernt, dieses Amt begleitete sie 20 Jahre bis 2008. Zu ihrer Zeit waren wir stärkste Mannschaft auf vielen Wettkämpfen, besonders die SHSV-Meisterschaften lagen ihr am Herzen. Sie kannte jeden und seine Leistung besser als viele selbst, oft mit dem Blick auf die jährliche Stadtehrung. Haide hat geschoben und bewegt und als Lektorin genau geschaut und notiert. Unsere Vereinszeitung hat sie als Lektorin genauestens unter die Lupe genommen. Beim Korrekturlesen war Haide durchaus streng, was uns aber die beruhigende Sicherheit gab, dass sich keine Flüchtigkeitsfehler oder orthographischen Schnitzer eingeschlichen haben… liebevoll sagten wir auch, dass jeder Bericht „gehaidet“ wurde.

 

Wir kannten sie aber auch als sehr sensiblen und verletzbaren Menschen. Ihre Seele hat gelitten, vermutlich nicht nur die letzten Jahre nach Eckis Tod, sondern seit dem Tod ihres Vaters in Stalingrad. Ihre Mutter arbeitete in Magdeburg als Lehrerin und wird nach einer wohl nicht linientreuen Aussage verhört. Dabei riet man ihr unter laufenden Wasserhahn, dass es Zeit für sie wäre.

Noch am selben Abend packte die Mutter sämtliche Sachen und die Kinder (Haide und ihren Bruder) und floh in den Westen. Die Oma wurde nachgeholt.

 

Ecki stand und lebte als promovierter Statistiker beim KBA zu einer sehr konservativen Familiendynastie.

 

Statistiken liebte auch Haide, sie führte diese bis zum Schluss für die Erfolge der Masters des FSK, auch für die Stadtmeisterehrung.

 

Haide hat sich außerordentlich für den Schwimmsport verdient gemacht und durch ihre Teilnahmen an Freiwasserweltmeisterschaften einen nationalen Ruf geschaffen. Sie ist noch mit AK70 5 km im Freiwasser geschwommen.

Auszeichnungen:

Die Stadt Flensburg zeichnete Haide Klüglein 2006 mit der Verdienstnadel in Gold, 2009 mit der Verdienstnadel in Bronze und für ihre Norddeutsche Meisterschaft über 50 m Rückenschwimmen 2015 mit der Verdienstnadel in Silber aus. Vom Sportverband Flensburg erhielt sie 2007 den Ehrenbecher der 1. Stufe, vom Landessportverband Schleswig-Holstein 2011 die Meisterschaftsplakette und vom Schleswig-Holsteinischen Schwimmverband 2004 die Ehrennadel.   

ULRIKE THIELEMANN

Rekorde:

Erfolge:

Weitere Infos: https://www.swimcharts.de/detail/pers=14527                                                                                                                                                         https://de.wikipedia.org/wiki/Haide_Klüglein

Corona – weitere Lockerungen für das wettkampfvorbereitende Training

Am vergangenen Mittwoch hat ein Spitzengespräch zwischen Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack, Gesundheitsminister Heiner Garg, Vertretern des Landessportverbandes und Vertretern insbesondere der von den bisherigen Einschränkungen besonders betroffenen Ballsportverbände zu weiteren Lockerungen für weitere Bereiche des Sports in nahezu allen Sportarten geführt. In der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. August 2020, die am 19. August in Kraft tritt, heißt es in §11, Absatz 5 (Auszug):

„(5) Beim vorbereitenden Training auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstandsgebot … nicht. Wenn mehr als 10 Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach Maßgabe … ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Der Veranstalter hat … die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.“

In der Begründung dazu heißt es weiter (Auszug):

Bislang gilt … auch für die Sportausübung das allgemeine Abstandsgebot … mit der Ausnahme für Gruppen von bis zu 10 Personen …

„Diese Ausnahme wird nunmehr auf den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen in allen Sportarten sowie auf das darauf vorbereitende Training ausgeweitet. In diesen Bereichen gilt das Abstandsgebot nicht mehr. Dabei ist es unerheblich, ob die Wettkämpfe im Rahmen von Ligen, von Turnieren oder in anderer Form stattfinden. Mit der Ausnahmereglung wird der besonderen Bedeutung des Sportes für den präventiven und psychischen Gesundheitsheitsschutz Rechnung getragen. Im Regelfall wird der Mindestabstand bei der Sportausübung auch nicht dauerhaft unterschritten. Das Abstandsgebot gilt dagegen weiter bei Aktivitäten, die der eigentlichen Sportausübung vorangehen oder nachfolgen.

Zur Eindämmung der sich daraus ergebenden Infektionsgefahren werden für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen zusätzliche Anforderungen gestellt. So hat der Veranstalter – in aller Regel der jeweilige Sportverein – ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 (der Landesverordnung). Außerdem muss das Hygienekonzept auch besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das – nach den Besonderheiten des jeweils ausgeübten Sports festzulegende – Maß überschreitet.

Darüber hinaus hat der Veranstalter bei Gruppen von mehr als 10 Personen nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Gehört der Veranstalter – entweder unmittelbar oder vermittelt über weitere Verbände – einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.

Weitere Folgepflichten des Veranstalters folgen aus § 4 Absatz 1 und 2. So hat er geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzepts zu gewährleisten und dem Gesundheitsamt darüber auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Die Kontaktdaten hat er vier Wochen lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Zu anderen Zwecken als zur Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt darf er sie nicht verwenden.

Auch im Anwendungsbereich von Absatz 5 gelten weiterhin die allgemeinen Vorgaben für die Sportausübung in § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, Absatz 2 und Absatz 3. So gelten beispielsweise besondere Anforderungen an Toiletten nach § 3 Absatz 4 Satz 1; für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen sowie für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach § 3 Absatz 4 Satz 2 zu erstellen.“

Darüber hinaus wird in dieser jüngsten Ersatzverordnung noch einmal klargestellt, dass Zuschauerinnen und Zuschauer innerhalb geschlossener Räume weiterhin nicht zulässig sind.

Sollten die Infektionszahlen wieder dynamisch ansteigen, so werden die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf unter Beteiligung der Sportverbände angepasst.

für den Vorstand:

Steffen Weber

17.000,- € zu vergeben!

Erinnerung

Peter Petersen Award

Der Wettbewerb für schleswig-holsteinische Schwimmvereine, Gliederungen der DLRG und Grundschulen

Welche Vereine haben im abgelaufenen Schuljahr 2019/2020 die meisten Bronzeabzeichen und/oder SwimStars-Abzeichen in schwarz abgenommen?

Den Gewinnern des Wettbewerbs winken Geldpreise im Gesamtwert von 51.000,-€.

Die Gesamtfördersumme von 51.000,-€ wird zu gleichen Teilen auf SHSV, DLRG und Grundschulen aufgeteilt. Auf den SHSV entfällt somit ein Fördersummenanteil von 17.000,-€.

Im SHSV werden folgende Förderpreise vergeben:

Platz 1:        3.000,-€

Platz 2 -3:    2.000,-€

Platz 4 -7:    1.000,-€

Platz 8 -15:     750,-€

Die Ausschreibung, die Ausschreibungsbedingungen und das Prüfungsbuch stehen auf der SHSV Homepage: www.SHSV.de

Der Wettbewerbszeitraum ist das Schuljahr 2019/2020. Er beginnt am 01.08.2019 und endet am 31.07.2020.

Achtung neues Datum für die Einreichung des Prüfungsbuchs:

Die Nachweispflicht endet am 18.09.2020 um 23.59Uhr.

Corona – weitere Lockerungen für den Schwimmsport in Schleswig-Holstein

Nachdem seit dem vergangenen Montag die neue Ersatzverkündung den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern unter bestimmten Auflagen wieder möglich gemacht hat, sind die Hürden zur Wiederaufnahme des Trainings- und Ausbildungsbetriebes in den Vereinen unter den dort beschriebenen Voraussetzungen landesweit erneut deutlich kleiner geworden.

Gemäß §11, Abs.1  dieser Ersatzverfügung gelten für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen abweichend von §§ 3 und 5 u.a. folgende Voraussetzungen:

  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten.
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht.
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
  5. für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
  6. die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Insbesondere Punkt 2 hat in den letzten Tagen bei vielen Sportfachverbänden für Klärungsbedarf gesorgt. Am gestrigen Mittwoch teilte der Landessportverband mit, nachfolgende Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten zu haben:

„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“

Nachfragen Seitens des SHSV im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung haben ergeben, dass dies auch für den Schwimmsport gilt.

Das bedeutet, dass Schwimmer*innen fester Trainingsgruppen bis zu 10 Personen nun auch wieder gemeinsam auf einer Bahn schwimmen dürfen (bislang ist Training zur Einhaltung der Abstandsregeln nur auf der Doppelbahn möglich),  ohne die Abstandsregeln zueinander  einhalten zu müssen. Innerhalb der Gruppen darf auch wieder überholt werden und auch der Begegnungsverkehr auf der Bahn ist wieder erlaubt. Ebenso dürfen sich die Mitglieder dieser Trainingsgruppen in den Serienpausen wieder am Bahnenende zusammenfinden.

Im Ausbildungsbetrieb in den Lehrschwimmbecken und auf den Schwimmbahnen, im Synchronschwimmen, Wasserball oder im Rahmen der Fittnessprogramme gelten die Grundsätze nach §11, Abs.1, Punkt 2 ebenfalls.

Weiterhin ist jedoch mit der Umsetzung von §11, Abs. 1, Punkt 2 die Einhaltung der Abstandsregeln gemäß Punkt 1 verbunden. Das bedeutet, dass z.B. beim Schwimmen die Nachbarbahn zu einer solchen 10er-Gruppe weiterhin frei bleiben muss, um den Abstandsregeln Genüge zu tun. Hier sind die Details mit den örtlichen Badbetreibern abzustimmen.

Darüber hinaus empfehlen wir allen Vereinen, die Gruppen über einen möglichst langen Zeitraum zusammenzuhalten.  Ein Wechsel von Gruppenmitgliedern verschiedener Gruppen während einer Trainingseinheit muss selbstverständlich unterbleiben. Aber auch von Trainingseinheit zu Trainingseinheit sollte die Gruppenzusammensetzung möglichst nicht verändert werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall auch die Zusammensetzung der Gruppe schriftlich festzuhalten.

Im Sinne der Corona-Prävention empfehlen wir aber trotz der hier beschriebenen Lockerungsmöglichkeiten die Vorgaben des DSV-Leitfadens wo immer dies möglich ist, auch weiterhin einzuhalten, bis die Gefahr der Pandemie sicher gebannt ist.

für den Vorstand,

Steffen Weber