Wir trauern um Reinhard Eckmann

 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Präsidiumsmitglieder, liebe Ausschussmitglieder, liebe Mitglieder,

ich habe die traurige Pflicht, Ihnen und Euch mitteilen zu müssen, dass unser langjähriges Lehrausschussmitglied Reinhard Eckmann am 12 Juni 2021 im Alter von 76 Jahren verstorben ist.

Persönlich bescheiden, aber engagiert in der Sache hat sich Reinhard Eckmann über viele Jahrzehnte für die Arbeit im Lehrausschuss des SHSV eingesetzt. Ohne ihn wäre das Lizenzwesen im SHSV nicht in der Form, wie wir es heute in unserem Verband so sehr schätzen, entstanden.

Mit seiner langjährigen Erfahrung hat er alle Entscheidungen die der Lehrausschuss unseres Verbandes in der Vergangenheit zu fällen hatte, maßgeblich mitgestaltet. Insbesondere die qualifizierte Aus- und Fortbildung von Trainerinnen und Trainern hat ihm dabei stets ganz besonders am Herzen gelegen.

Seine Zuverlässigkeit bei der Ausübung seines Ehrenamtes in den vielen Jahren wird nicht nur Vorbild bleiben für die gesamte Ausschussarbeit im SHSV – sondern vor allem für die Entwicklung des Bildungswesens im Schleswig-Holsteinischen Schwimmsport. Reinhard Eckmann hat sich große Verdienste um den Schwimmsport in Schleswig-Holstein erworben. Der Schleswig-Holsteinische Schwimmverband wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt seiner Familie.

Mit freundlichen Grüßen,

Steffen Weber

(Präsident)

Schwimmhallen dürfen wieder öffnen und größere Wettkämpfe sind wieder möglich

die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 14. Juni in Kraft und  ist gültig bis zum 27. Juni 2021 gültig

Grundsätzlich gilt:

  • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt.
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt.
  • Für die Sportausübung gibt es keine Personenbeschränkung  (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Schwimmhallen und Freibäder:

  • Schwimmhallen, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen

Sportausübung in der Schwimmhalle:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
    • Im Rahmen von Schwimmausbildungen besteht für Kinder und Jugendliche in festen angeleiteten Gruppen grundsätzlich keine Testpflicht. Dies gilt auch für Kader- und Rettungsschwimmer*innen (§11, Abs. 6)
    • Für Kinder und Jugendliche, die nicht an einer Schwimmausbildung, einem Kader- oder Rettungsschwimmertraining teilnehmen, besteht eine Testpflicht (für alle), sobald  mehr als 25 Kinder/Jugendliche unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.) gleichzeitig in der Schwimmhalle sind.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Erwachsene (Ü 18):
    • Es gilt eine Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden (§11, Abs.2)
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
  • Wettkämpfe:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen (§11, Abs.4).
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

Sport im Freibad:

  • Obergrenze Teilnehmende:
    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.
  •  In Freibädern entfällt die Testpflicht.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses  

  • Gültig sind
    • Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der Schwimmhallenbetreiber oder der Ausrichter von Wettkämpfen.
  • Eine Testpflicht gilt grundsätzlich nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
  • Beispiel (Schwimmhalle): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

„Jedes Kind muss schwimmen können“

Land fördert Schwimmausbildungen für Kinder mit 180.000,- €

Projektzeitraum: 07.06.2021 – 31.12.2021.

 Der Landtag hat auf seiner Sitzung am 20.05.2021 ein Förderpaket für alle Schwimmausbildungen von Kindern geschnürt, die bis zum Jahresende stattfinden und das Förderkonzept des SHSV mit 180.000,- € bedacht. Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass in der Coronapandemie ca. 30.000 Kinder keinen Schwimmunterricht bekommen haben. Diese Kinder müssen nun zusätzlich zu den Kindern ausgebildet werden, die ohnehin alljährlich zur Schwimmausbildung anstehen! Alle Mitgliedsvereine im SHSV werden deshalb aufgefordert, bis zum Jahresende 2021 möglichst jede verfügbare, freie Wasserfläche für die Ausbildung von Kindern zu nutzen. Nur so können wir diese gewaltige Aufgabe gemeinsam bewältigen. Hierfür gibt es folgende Förderungen:

 

Vereine:

Zuschuss zu den im Rahmen der Maßnahmen anfallenden Hallennutzungsgebühren (nur Bahnenmieten) von:

  • 100% für alle Projekte, die bis zum Ende der Sommerferien begonnen werden.
  • 100% für alle Projekte, die in den Herbst- oder Weihnachtsferien begonnen werden.
  • 100% für alle begonnenen Projekte, die auch während der Herbstferien stattfinden.
  • 75% für alle Projekte, die nicht während der Schulferien stattfinden.

Berechnungsgrundlage für alle Bahnenmieten sind die für ortsansässige Vereine gültigen Mietpreise. Gefördert werden Bahnenmieten mit maximal 20,-€ pro 25m-Bahn und 40,-€ pro 50m-Bahn.

 

Übungsleiter:

Zuschlag von 5,-€ pro Unterrichtseinheit (UE) auf jedes ÜL-Honorar für Trainer*innen und Übungsleiter*innen bei einer Dauer je UE von 40 bis 60 Minuten.

Die Förderung ist beschränkt auf

  • 1 Person für alle UE, die nicht im Lehrschwimmbecken stattfinden.
  • 2 Personen für alle UE, die im Lehrschwimmbecken stattfinden.

Bitte denken Sie daran: Aufgrund der zurzeit in den Bädern noch geltenden Beschränkungen dürfen viele Nutzergruppen noch nicht wieder schwimmen. Daher stehen in vielen Bädern, insbesondere in den Sommerferien, aber auch in den Herbstferien (zusätzlich auch durch den Wegfall des Schulschwimmens in Ferienzeiten) noch sehr viele freie Wasserflächen zur Verfügung. Wir bitten Sie, mit Ihren Teams Insbesondere auch hier anzusetzen und Schwimmausbildungen in den Ferien z.B. auch als Blockunterricht anzubieten.

Vielen Dank im Voraus

Steffen Weber

Jedes Kind muss schwimmen können – Ausschreibung

Jedes Kind muss schwimmen können – Antrag und Abrechnung

Geimpft – Genesen – Getestet

Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?

Bei der jeweils zulässigen Zahl der Teilnehmenden werden vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitgezählt. Sie erhöhen die Zahl der Teilnehmenden nicht.

Welche Personen gelten als vollständig geimpft oder genesen?

Dazu gehören:

– Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

– Personen, bei denen mittels eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

– Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und einmalig eine Impfstoffdosis erhalten haben (seit der Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

Wie kann der Impfstatus und Genesenenstatus nachgewiesen werden?

Impfstatus:

Der Nachweis des Impfstatus wird durch Vorlage des Impfausweises oder einer Impfbescheinigung erbracht. Im Impfausweis erkennen Sie eine erfolgte Impfung daran, dass in der Spalte „Impfung gegen“ SARS-CoV-2 oder COVID-19 eingetragen ist und rechts daneben ein Aufkleber für die Art der Impfung aufgeklebt ist. Teilweise ist nur der Aufkleber vorhanden. Die Bezeichnung lautet derzeit je nach Impfstoff entweder BioNTech/Pfizer (Comirnaty), Moderna (COVID-19 Vaccine Moderna), Vaxzervria (AstraZeneca) oder Janssen (Janssen-Cilag, Johnson und Johnson). Für einen vollständigen Impfschutz sind für die ersten drei genannten Impfstoffe zwei Impfungen, also zwei Eintragungen, notwendig. Beim Impfstoff Janssen ist eine einmalige Impfung ausreichend.

Genesenenstatus – also bei einer überstandenen Coronavirus-Erkrankung:

Der Nachweis des Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datumsangabe erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

Welche Anforderungen muss ein Corona-Test erfüllen, damit getestete Personen von Erleichterungen profitieren können?

Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.

Schwimmen – es geht endlich wieder

Ab dem 17.Mai ist schwimmen in allen Freibädern in Schleswig-Holstein wieder möglich.

Freibäder und sonstige Außenbecken wie Hotelpools dürfen zum Bahnenschwimmen und zur Schwimmausbildung genutzt werden, so sieht es die neue Landesverordnung vor. Allerdings nach wie vor nur unter Einhaltung der Abstandsregeln.  Zur Schwimmausbildung ist auch die kontrollierte Nutzung von Sprunganlagen zulässig. Auch Umkleiden und Duschen dürfen in Freibädern unter bestimmten Bedingungen genutzt werden.

Unverändert bestehen bleiben auch weiterhin die Ausnahmeregelungen in den Schwimmhallen. Hier dürfen neben Kader- und Rettungsschwimmen weiterhin alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres an den Angeboten zur Schwimmausbildung, sowie am Schulschwimmen teilnehmen.

An mehreren Orten in Schleswig-Holstein hat mittlerweile die Schwimmlernoffensive des SHSV an Fahrt aufgenommen und immer mehr Schwimmhallen haben inzwischen wieder den Betrieb aufgenommen oder stehen kurz vor der Wiedereröffnung. Wir danken allen Vereinen, die in diesen Schwimmhallen ihr ganzes Engagement in die Ausbildung der Kinder aus ihrer Region investieren. Diese Zeit, in der alle anderen Nutzergruppen noch nicht wieder in die Schwimmhallen zurückkehren dürfen ist vielleicht die einzige Möglichkeit, zumindest einen Teil der Ausbildungen nachzuholen, die in der Pandemie in so erschreckend großer Zahl nicht haben stattfinden können.

An allen Orten, an denen Schwimmhallen noch nicht wieder öffnen möchten appelieren wir an die betroffenen Vereine: Geben Sie bitte nicht auf und fordern Sie Schwimmhallenbetreiber, Kommunen und die Politik auf, die Bäder in Ihrer Region so schnell wie möglich wieder zu öffnen.

2 neue online Seminare vor der Sommerpause

Liebe Schwimmfreunde,

wir haben noch 2 sehr interessante online Seminare für Euch vor der Sommerpause.  Der Landestrainer, Stefan Herbst, wird Euch pünktlich vor den olympischen Spielen in Tokio die Details im Brustschwimmen vorstellen. In dem Seminar am 01.06.21 um 19.30 – 21.00 Uhr geht es um die verschiedenen Techniken im Brustschwimmen und mit welchen Übungen kann ich den Stil meines Athleten fördern.

Das Seminar: „Neuroathletik im Schwimmsport“ wird am 14.06.21 um 19.30h- 21.00 Uhr  von Chris- Andre Seifert gehalten. Ein Experte auf diesem Gebiet wird euch den „neuen“ Ansatz im Landtraining vorstellen.  Praktische Beispiele aus der täglichen  Praxis runden dieses Seminar ab.

Für beide Seminare gibt es 2 UE für alle Lizenzinhaber*innen der C,-und B-Lizenz des Breiten,-und Leistungssports.

Die Seminare werden via Zoom abgehalten. Einen Tag vor Beginn versenden wir Euch den Zugangslink.

Bei Interesse, meldet Euch unter Lehrwesen an. (Link)  Wir freuen uns auf Euch!

Ende August werden wir mit einem weiteren Programm der online Seminare hier an den Start gehen. Wenn ihr Themenwünsche habt, dann schreibt uns diese gerne bis Ende Juli an folgende Adresse: br@lehre.shsv.de 

Euer SHSV- Team

 

Start der Schwimmoffensive in Malente – leuchtende Kinderaugen überstrahlen die Medienpräsenz

Liebe Schwimmfreunde,

am vergangenen Montag hat das Projekt der Schwimmoffensive in Malente ihren Startschuss gehabt. Durchgeführt wurde das Training von Trainer*innen der DLRG und neben vielen aufgeregten Eltern war auch RTL Nord (Fernsehen) und der NDR Hörfunk vor Ort. Das Eindrucksvollste an dem Nachmittag waren die leuchtenden Kinderaugen. Sowohl Trainer*innen als auch die kleinen Schwimmanfänger waren voller Motivation und Freude. Man kann sich fragen, wieso ein Schwimmkurs solch eine Medienpräsenz hervorruft. Nach kurzen Gesprächen ist die einheitliche Antwort sehr schnell klar, es ist toll, dass in einigen Regionen des Landes Kinder dieser Altersgruppe jetzt wieder ins Wasser können.

Jedoch sind bei Weitem noch viel zu viele Schwimmhallen komplett geschlossen oder nur sehr eingeschränkt in der Nutzung. Da der sichere Umgang mit Wasser bei Kindern von großer Bedeutung ist, wäre es zu wünschen, wenn in noch mehr Kommunen die Schwimmbäder zugänglich werden und unter den strengen Hygieneregeln der eingeschränkte Schwimmbetrieb aufgenommen wird. In diesem Kontext ist noch mal zu sagen, dass auch Kurse für Nicht- Schwimmer*innen jetzt zugelassen sind (unter bestimmten Auflagen). Es ist zum Teil sehr herausfordernd an der einen oder anderen Stelle Öffnung der Schwimmbäder zu erlangen.

Jedoch eins ist ganz sicher und ohne jeden Zweifel, wer die kleinen Schwimmerinnen und Schwimmer gesehen hat und ein Blick in die strahlenden Gesichter erhaschen konnte, hegt keine Bedenken mehr, dass das ein sehr wichtiger und richtiger Schritt für unsere Kleinsten ist.

Solltet ihr auch in Eurem Kreis an der Planung sein, diese Konzepte um zu setzten und an der ein oder anderen Stelle ggf. Hilfe benötigen, ihr könnt uns jeder Zeit ansprechen und wir versuchen Euch zu helfen, wie es in unserem Rahmen möglich ist.

Im folgendem Link könnt ihr Euch selbst einen kleinen Eindruck machen und sobald wir die Sendezeit von RTL wissen, werden wir sie hier in den Beitrag ergänzen.

Lasst uns alle gemeinsam dran bleiben! Gemeinsam schaffen wir es wieder ins kühle Nass.

Euer SHSV

Trauer um Jens Dieckert

Der Schleswig-Holsteinische Schwimmverband trauert gemeinsam mit dem Kreisschwimmverband Herzogtum Lauenburg um dessenen langjährigen 2. Vorsitzenden

B-Trainer

Jens Dieckert

welcher im 62. Lebensjahr aus unserer Mitte gerissen wurde.

Jens Diekert war dem Schwimmsport immer treu verbunden.

Als Kind und Jugendlicher schwamm er in der SG Lübeck und übernahm nach seiner aktiven Laufbahn ab 1973 Traineraufgaben in der SG Lübeck, beim TSV Schwarzenbek und ab dem Jahr 2008 beim Ratzeburger SV. Hier trainierte er erfolgreich die Leistungsguppen der Schwimmabteilung und kümmerte sich ab dem Jahr 2019 um den dortigen Schwimmnachwuchs.

Wir werden dich sehr vermissen.

Unsere Anteilnahme gilt seiner Familie.

 

Jörg Henke (Vorsitzender  KSV Herzogtum Lauenburg )

Christina Ucan (Kassenwartin,  KSV Herzogtum Lauenburg

Steffen Weber (Präsident, SHSV)

Begleitpersonen sind in der Schwimmausbildung erlaubt

Ab Montag, den 19.April sind in der Schwimmausbildung von Kindern gemäß §11, Abs. 3 der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.April auch wieder Begleitpersonen zulässig.

Damit sind ab sofort auch wieder Nichtschwimmerausbildungen in den Lehrschwimmbecken möglich.

Notwendige Begleitpersonen können gemäß der Begründungen zur Bekämpfungsverordnung sowohl solche im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 5 sein (also Begleitpersonen aus dem selben Haushalt) als auch Eltern oder sonstige Bezugspersonen insbesondere jüngerer Kinder, die ihnen beim Umziehen oder der Überwindung von Ängsten helfen. Beispielsweise kann auch die Unterstützung des Trainings im Schwimmbecken jeweils durch eine Begleitperson erfolgen, wenn dies im Falle von Nichtschwimmerkursen aufgrund der zwingenden Unterschreitung des Mindestabstands zum Kind bei der Unterstützungsleistung erforderlich ist. Dabei ist eine Begleitung durch eine Person pro Kind bzw. pro Geschwisterpaar hinreichend.

Ungeachtet dessen gilt nach wie vor, dass bei größeren Gruppen (das sind solche, mit mehr als 10 Personen in Begleitung von maximal zwei Trainer*innen/Übungsleiter*innen) tagesaktuelle Schnelltests von allen Gruppenmitgliedern erforderlich werden.

 

Schwimmlernoffensive startet nach den Osterferien

Heute haben die kommunalen Landesverbände aus dem Innenministerium die Unterlagen zur geplanten Schwimmlernoffensive von SHSV, DLRG, LSV und Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zugesandt bekommen. Unmittelbar nach den Osterferien sollen auch die Grundschulen die Informationen dazu erhalten. Somit können nun also auch endlich in den Mitgliedsvereinen des SHSV und in den Ortsgruppen der DLRG die Vorbereitungen beginnen. In der Anlage finden Sie alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der geplanten Schwimmlernoffensive verfasst und versendet wurden.

Für Sie sind folgende Unterlagen von besonderer Bedeutung:

Alle anderen Dateien (Schwimmhallen – das wäre zu tun ; Schulen – das wäre zu tun ; Elternbrief (pdf); Elternbrief (doxx)) sollen Ihnen lediglich als Information zur Verfügung stehen, damit Sie bei Bedarf nachlesen können, was auf Seiten der Schulen, Eltern und/oder Schwimmhallen geschehen soll. Die Kommunen wurden aufgefordert zu prüfen, inwieweit sie die Hallennutzungsgebühren übernehmen können. Bitte erkundigen Sie sich, welche Regelungen bei Ihnen vorort gelten und passen Sie ggf. die Teilnahmegebühren an . In Schwimmhallen, in denen ein 14tägiger Blockunterricht nicht möglich sein sollte, sind in Absprache mit den beteiligten Schulen und Schwimmhallen ggf. auch andere Kurszeiträume vorstellbar. Bitte passen Sie dann die in Absprache mit den Schulen den Elternbrief an.

Ich wünsche Ihnen frohe Ostern,

mit den besten Grüßen,

für den Vorstand: Steffen Weber