Dany Rühe kommt für Holger Bull

Nach 10 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit im Präsidium des SHSV hat Holger Bull sein Amt als Fachwart für Schule und Verein,  zum 30.05.2020 niedergelegt. In diesen Jahren hat er vor allem auf dem schulpolitischen Sektor immer wieder die Interessen des SHSV gegenüber den Ministerien für Bildung, Wissenschaft und Kultur, aber auch gegenüber den Medien und der Presse vertreten. Darüber hinaus lag sein Focus jahraus, jahrein auf der Durchführung der Wettkämpfe um den Landesentscheid „Schwimmen“ im Rahmen von „Jugend trainiert für Olympia“. Viele unserer jugendlichen Mitglieder werden sich ein Leben lang gerne an diese Meisterschaften erinnern. Die für unsere Mitgliedsvereine so wichtige Verbindung zu den Schulen in Schleswig-Holstein hat Holger Bull in seiner Amtszeit maßgeblich mitgestaltet, aufrechterhalten und gefördert.  Der Vorstand und das Präsidium des SHSV danken Holger Bull für seine umfangreichen Dienste für den SHSV.  Seine Verabschiedung folgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Mit 144 „Ja“-Stimmen hat der Verbandstag am 30.05.2020 Dany Rühe, Schulleiterin an der Till-Eulenspiegel-Grundschule in Mölln und ehemalige Kreisschulsportbeauftragte im Kreissportverband Herzogtum Lauenburg als seine Nachfolgerin im Amt bestätigt. Seit vielen Jahren ist sie bereits dem Schwimmsport verfallen, hat sich dort immer wieder sehr stark ehrenamtlich für die Förderung des Schwimmens, insbesondere von Kindern und Jugendlichen engagiert und verfügt über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Kooperationsarbeit zwischen den Schulen in unserem Land und den Mitgliedsvereinen des SHSV. Wir wünschen Dany Rühe für ihr neues Amt einen guten Start und vor allem viel Spass und viel Erfolg.

Für den Vorstand,

Steffen Weber

Christian Potratz übernimmt Schiedsgerichtsvorsitz

Mit 146 „Ja“-Stimmen hat der Verbandstag Christian Potratz, Rechtsanwalt aus Lübeck und allen Wasserballern im SHSV bestens bekannt als Spieler und als Schiedsrichter, zum neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts gewählt. Er löst damit Ernst Hinrichsen, als langjährigen Schiedsgerichtsvorsitzenden ab. Der Vorstand und das Präsidium des SHSV danken Ernst Hinrichsen für sein Engagement im Schiedsgericht. Ihm und seinem Team ist es zu verdanken, dass der SHSV über viele Jahre hinweg stets ohne nenneswerte Schiedsgerichtsverfahren auskommen konnte. Wir wünschen Christian Potratz viel Spass und einen ebensolchen Erfolg in seinem neuen Amt. Die Verabschiedung von Ernst Hinrichsen findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.

Für den Vorstand,

Steffen Weber

 

Wiedereröffnung der Schwimmbäder vorbereiten

§11, Abs 3 der Ersatzverkündung der Landesverordnung vom 16.Mai besagt, dass der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßsbädern untersagt ist. Dennoch sind vielerorts in Schleswig-Holstein Bäder nicht nur betriebsbereit, sondern werden auch durch die in Abs.4 beschriebenen Personengruppen genutzt.

Aufgrund der in Abs. 4 genannten Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden (örtliche Gesundheitsämter) die Nutzung auch für nicht mehr näher bezeichnete Kaderathletinnen und Kaderathleten und deren Trainer*innen zulassen können, haben einige Vereine bereits entsprechende Anträge zur Wiederaufnahme des Trainings ihrer Leistungsgruppen gestellt oder werden dies in Kürze tun.

Voraussetzung für eine Genehmigung eines solchen Antrags ist, dass gem §4, Abs. 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die Erfüllung dieser Auflage wird voraussichtlich auch erforderlich sein, wenn die Bäder in einer der kommenden Lockerungsphasen für weitere Nutzergruppen freigegeben werden.

Das Hygienekonzept wird i.d.R. in Kooperation mit dem Badbetreiber erstellt und/oder abgestimmt. Vereinen und /oder Kreisschwimmverbänden wird empfohlen, sich frühzeitig mit bei der Erstellung eines entsprechenden Hygienekonzepts auseinanderzusetzen. Dabei wird neben der Erfüllung aller in §11, Abs. 1 genannten Forderungen noch einmal dringend empfohlen, sich möglichst eng an den Vorgaben des DSV-Leitfaden zu orientieren.

Für den Vorstand,

Steffen Weber

Pressemitteilung des Landessportverbands

LSV-Präsident Tiessen begrüßt neue Landesverordnung

  • Ausübung von Sport unter Bedingungen gestattet
  • Startsignal zum Wiedereinstieg in das Vereinsleben

Der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV), Hans-Jakob Tiessen, hat heute (16. Mai) die neue Corona-Landesverordnung und die resultierenden weiteren Lockerungen für die Ausübung von Sport positiv bewertet:

„Ich begrüße die Entscheidung der Landesregierung, nunmehr die Möglichkeit der Nutzung nahezu aller Sportanlagen drinnen und draußen geschaffen zu haben − unter genau festgelegten Bedingungen. Für die über 2.500 im Landessportverband organisierten Sportvereine ist dies das lang erhoffte Startsignal zum Wiedereinstieg in ein reguläres Vereinsleben“, so Tiessen.

„Die Sportvereine haben sich gerade in dieser Krise als stabile gesellschaftliche Kraft mit einer sehr hohen sozialen Bindungsfähigkeit erwiesen. Ich bin daher zuversichtlich, dass die Sportvereine auch diese nächste Phase der Lockerungen mit einer hohen Eigenverantwortung erfolgreich begleiten werden. Dabei ist eines klar: Die Corona-Krise ist noch nicht überwunden. Oberstes Gebot ist und bleibt die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung. Die Pandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden. Ein verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln aller Sportlerinnen und Sportler wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten können“, so der LSV-Präsident weiter.

Tiessen richtete dabei auch schon den Blick in die Zukunft: Perspektivisch müsse auch die Öffnung der Schwimmbäder für den Vereinssport geprüft werden. „Das Schwimmen ist für die Menschen in unserem Land zwischen den Meeren elementar. Es gibt hervorragende Konzepte der Schwimmverbände auf Landes- und Bundesebene, wie auch für den Schwimmsport und die Schwimmausbildung ein behutsamer Wiedereinstieg unter Einhaltung aller erforderlichen Gesundheitsregeln ermöglicht werden kann“, sagte Tiessen.

Landesverordnung vom 16.05.2020

Auszug aus der Landesverordnung vom 16.05.2020

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
  5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
  6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
  7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

Begründung

Zu § 11 (Sport)

Schwimm- Frei- und Spaßbäder sind nach Absatz 3 vorerst weiter geschlossen. Dies ist darin begründet, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besucherinnen und Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzt, ohne dass eine ausreichende Reinigung nach jeder Nutzung erfolgen könnte.

Natur- und Seebäder sind von der Regelung nicht erfasst; der Zugang zu einem ansonsten freizugänglichen Strand, See oder Fluss bleibt möglich. Etwaige vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen haben geschlossen zu bleiben.

Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.

Corona – Neuer DSV-Leitfaden

Der DSV hat heute die Endfassung des DSV-Leitfaden für den Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben veröffentlicht. Mit diesem Leitfaden  und mit den 10 DOSB-Leitplanken haben auch die Schwimmvereine und Kreisschwimmverbände im SHSV Hilfen in der Hand, mit denen es gelingt, zusammen mit den Schwimmbadbetreibern ein individuelles Hygienekonzept zu erarbeiten, das beim zuständigen Gesundheitsamt eingereicht werden kann.

Insbesondere an Standorten, in denen meherere Vereine dieselben Bäder nutzen, können mit Hilfe dieses Leitfadens  und den DOSB-Leitplanken gemeinsame Hygienekonzepte erarbeitet werden, die Eingang finden können in die vielerorts bereits stattfindenden Wiedereinstiegsvorbereitungen der zuständigen Badbetreiber.

 

Wiedereinstieg für das vereinsbasierte Sporttreiben in Planung

Der Deutsche Schwimmverband erstellt in Zusammenarbeit mit den Landesfachverbänden einen Leitfaden zum Wiedereinstieg in ein vereinsbasiertes Sporttreiben. Ein erster Entwurf wurde heute bereits auf der Seite des DOSB mit dem Hinweis, dass die Regelungen fortlaufend ergänzt werden, veröffentlicht, um für die Zusammenkunft der Ministerpräsident*innen der Länder und der Bundesregierung am 6. Mai, ein Signal für eine schrittweise Rückkehr in den Vereinsbetrieb zu geben. Mit der Veröffentlichenung der finalen Version wird bis Anfang kommender Woche (KW20) gerechnet. Mit diesem Leitfaden haben alle Vereine die Möglichkeit, zusammen mit den Badbetreibern ortsspezifische Konzepte zu erarbeiten, die in Absprache mit den örtlichen Behörden eine möglichst baldige Wiederaufnahme des Vereinsschwimmsports  ermöglichen sollen.

für den Vorstand

Steffen Weber

Verbandstag 2020

Liebe Schwimmfreunde,

Das bereits angekündigte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist seit dem 28.03.2020 gültig. Es erlaubt uns gemäß Artikel 2, §5, Abs.3 die notwendigen Beschlüsse des diesjährigen Verbandstages auch ohne Versammlung – also auf dem Wege der elektronischen Kommunikation – zu fassen. Dazu müssen:

  • alle Mitglieder beteiligt werden,
  • bis zu dem vom SHSV gesetzten Verbandstagstermin (30.05.2020) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und –
  • alle Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden.

Da die aktuelle Situation rund um die Corona-Pandemie nach Auffassung des SHSV nach wie vor alles andere als stabil ist und wir weder wissen, ob der Verbandstag tatsächlich wie geplant am 30. Mai in Wesselburenerkoog stattfinden kann, noch, ob wir bis dahin gewährleisten können, dass sich niemand unnötig einer Infektion aussetzt, möchten wir die Möglichkeiten, die dieses Gesetz bietet nutzen und Sie bitten, sich unbedingt an diesem, für uns alle neuen, Verfahren zu beteiligen.

Die Vereine und KSVen erhalten in den kommenden Tagen :

  • die Verbandstagsdatei
  • den Wahlschein
  • den Stimmzettel

Wahlschein und Stimmzettel müssen bis zum 20.05.2020 in der Geschäftsstelle des SHSV eingegangen sein.

Alle Ergebnisse erhalten Sie anschließend in Form des Verbandstagprotokolls.

Wir hoffen, auf Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe

mit freundlichen Grüßen,

Steffen Weber

Verbandstag auf den 30.05.2020 verschoben

Liebe Schwimmfreunde,

Die aktuelle Situation rund um die Corona-Pandemie beeinflusst auch unsere Planungen für den ordentlichen Verbandstag des SHSV am 26.04.2020, den ich gem. § 12 der Satzung des SHSV am 25.02.2020 einberufen hatte.

Der Vorstand des SHSV ist der Auffassung, dass wir diesen Verbandstag verschieben sollten, da die Lage auch nach dem 19. April aller Voraussicht nach alles andere als stabil sein dürfte.

Wir sind darüber hinaus der Meinung, dass wir zu diesem Verbandstag erst dann wieder zusammenkommen sollten, wenn sich die Lage sicher stabilisiert hat. Nur so können wir gewährleisten, dass sich niemand unnötig einer Infektion aussetzt. Uns wäre deshalb zurzeit ein Termin in der zweiten Jahreshälfte am liebsten.

Allerdings lässt unsere Satzung eine Verschiebung des Verbandstages längstens nur bis zum 31.05.2020 (Pfingstsonntag) zu.

Deshalb wird gem. §12, Abs.1 der Satzung des SHSV

der Verbandstag auf den 30.05.2020 verschoben.

Eine entsprechend aktualisierte Einladung haben wir mit der SHSV-Post per mail an Vereine, KSV und Präsidium verschickt.

Sollten wir auch diesen Termin nicht halten können, etwa weil das Versammlungsverbot bis dahin nicht aufgehoben sein sollte, oder gastronomische Betriebe ihre Tätigkeiten nicht oder nicht in dem für uns erforderlichen Umfang wieder aufnehmen können, werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Eine weitere Möglichkeit bietet ggf. das bereits angekündigte neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Hier prüfen wir gerade die Möglichkeiten den Verbandstag auf dem onlineweg abzuhalten.

Wir hoffen im Sinne aller unserer Mitglieder auf Ihr Verständnis, bitte bleiben Sie gesund,

mit freundlichen Grüßen,

für den Vorstand,

Steffen Weber

 

Vorabinformation- Neues Gesetz zur Mitgliederversammlung und zur Amtszeit von Vorständen

Mit dem am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, gegen das der Bundesrat in seiner Sondersitzung vom 27.03.2020 keinen Einspruch eingelegt hat, wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Mitgliederversammlung von Verbänden oder Vereinen geändert. Dieses Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und ist ab dem darauf folgenden Tag wirksam.

Das bedeutet konkret Folgendes:

Artikel 2

§5

Vereine und Stiftungen

(1)   Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2)   Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne

Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der  Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3)   Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Dieses Gesetz wird zunächst für das Jahr 2020 Gültigkeit erlangen.

Für den Vorstand: Monika Krause und Steffen Weber